Informationen – Krankenkassenzuzahlung

Ein großer Dank gilt meinen Kollegen aus Berlin, die in detaillierten und umfangreichen Maße
alle Informationen für Sie zusammengestellt haben.

Meine Praxis für Psychotherapie ist zugelassen nach dem Heilpraktikergesetz. Damit sind für Sie folgende Aspekte zu beachten:

Alle nachfolgenden Texte sind von  © www.http://psychotherapie-in-berlin.de zusammengestellt.

Gesetzliche Krankenkassen zahlen ausschließlich für ärztliche oder ärztlich verordnete Leistungen. Heilpraktikerleistungen, wie sie in unserer Praxis erbracht werden, werden daher von diesen Versicherungen in der Regel leider nicht erstattet.
Dennoch kann es sinnvoll sein, als gesetzlich Versicherter bei seiner Krankenkasse nachzufragen, ob und welche Leistungen von Heilpraktikern möglicherweise doch erstattet werden.

Der Wettbewerb der Kassen untereinander macht hier vielleicht etwas möglich.
Was in Ausnahmefällen durch die gesetzliche Krankenversicherung dennoch möglich ist, haben wir im nächsten Abschnitt weiter unten aufgeführt.

Private Krankenkassen
erstatten Leistungen von Heilpraktikern, sofern dies in den Vertragsbedingungen vereinbart ist. Die Erstattung kann ganz, teilweise oder bis zu einer bestimmten Höhe pro Jahr erfolgen.

Zusatzversicherungen für Heilpraktikerleistungen
werden für gesetzlich Versicherte angeboten. Auch hier kann die Erstattung ganz, teilweise oder bis zu einer bestimmten Höhe pro Jahr erfolgen.

Sofern die Krankenversicherung also die Erstattung von Heilpraktikerleistungen beinhaltet, ist folgendes zu beachten:
Heilpraktiker haben keine Möglichkeit, selbst mit der Krankenkasse abzurechnen.
Das heißt, der Patient bezahlt das Honorar direkt an den Heilpraktiker (üblicherweise unmittelbar am Behandlungstag) und erhält über die erbrachten Leistungen eine Rechnung nach dem GebüH (Gebührenverzeichnis der Heilpraktiker).

Diese Rechnung kann dann bei der Krankenversicherung zwecks Erstattung eingereicht werden.
Beihilfeberechtigte reichen die Rechnung zusätzlich bei ihrer Beihilfestelle ein.

Auf die Höhe der Erstattung hat der Heilpraktiker keinen Einfluss.

Es sei an dieser Stelle darauf hingewiesen, dass die Sätze des aktuell gültigen GebüH aus dem Jahr 1985 stammen und seither nicht an die allgemeine Kostenentwicklung in Deutschland angepasst wurden.

Eine Abrechnung nach dem GebüH-Mindestsatz (der von einigen Leistungsträgern als einzig erstattungsfähig angesehen wird) ist für die meisten Heilpraktiker heute aus wirtschaftlichen Gründen nicht möglich.

Hinweis für Beihilfeberechtigte:
Die Beihilfevorschriften sehen vor, dass Beihilfe auch für Heilpraktikerleistungen grundsätzlich gewährt werden muss. Es werden jedoch uneinheitlich von den verschiedenen Beihilfestellen einzelne Leistungen nicht erstattet. Die Beihilfefähigkeit der Leistungen wird zudem meist auf Beträge begrenzt, die noch unter den Mindestsätzen des GebüH liegen.

Da das GebüH für die Heilpraktiker unverbindlich ist, können auch eigene Honorar-Sätze definiert werden. Hier sollten sich Patienten vor einer Behandlung beim Heilpraktiker informieren.

Die Honorarübersicht für Selbstzahler unserer Praxis für Psychotherapie n. d. Heilpraktikergesetz finden Sie – HIER –

Sollen durch eine private oder Zusatzversicherung Leistungen von Heilpraktikern für Psychotherapie erstattet werden, ist folgendes zu beachten:

Der Begriff „Psychotherapie“ wird aus therapeutischer und aus kassenabrechnungstechnischer Sicht sehr unterschiedlich bewertet.

„Psychotherapie“ wird den Richtlinien der Krankenversicherungen entsprechend grundsätzlich nur bei Behandlung durch „Psychotherapeuten mit der Zulassung nach dem Psychotherapeutengesetz“ erstattet. Die hier anerkannten Verfahren sind die Verhaltenstherapie sowie die tiefenpsychologisch fundierte und die analytische Psychotherapie.
Wird bei der KV eine Vorab-Anfrage bezüglich Erstattung einer „Psychotherapie“ gestellt, erfolgt automatisch diese Zuordnung und es dürfen in der Folge nur noch Abrechnungen genau dieser Psychotherapeuten erstattet werden.
Heilpraktiker für Psychotherapie sind keine Psychotherapeuten sondern Heilpraktiker, die mit der Psyche arbeiten. Sie erbringen versicherungssprachlich keine Psychotherapie sondern eine Heilbehandlung, die sich auf den seelischen Bereich bezieht. Dafür haben sie eine Zulassung nach dem Heilpraktikergesetz. Sie arbeiten mit der Psyche und sie arbeiten therapeutisch.

Der offizielle Zulassungstitel „Heilpraktiker, beschränkt auf das Gebiet der Psychotherapie“ ist daher abrechnungstechnisch gesehen paradox. Entspricht aber den geltenden Gesetzen.

In der Praxis sieht das dann oft so aus:
Wer vorab seine Krankenkasse um Erlaubnis für eine Psychotherapie bei einem Heilpraktiker für Psychotherapie bittet, erhält mit Verweis auf die o.g. Richtlinien fast immer einen negativen Bescheid.
Wer dagegen ohne vorherige Anfrage seine Rechnung für die Therapie bei einem Heilpraktiker für Psychotherapie als Rechnung über Heilpraktikerleistungen einreicht, hat (sofern Heilpraktikerleistungen im Vertrag vereinbart sind) gute Chancen auf eine Erstattung.

Rechtsprechung zum Heilpraktiker (Psychotherapie)
In den letzten Jahren gab es oft Probleme, wenn Privat- oder Zusatz-Versicherte bei ihren Kassen Leistungen von Heilpraktikern, deren Zulassung auf das Gebiet der Psychotherapie beschränkt ist, im Versicherungsdeutsch auch HP(Psych), erstattet bekommen wollten. Von einigen Kassen wurden Rechnungen häufig mit der Begründung zurückgewiesen, HP(Psych) seien keine richtigen Heilpraktiker, weshalb die Versicherung auch keine Leistung erbringen müsse.
Auch Klienten der Praxis http://www.psychotherapie-in-berlin.de haben das gelegentlich mit ihren Versicherungen erlebt. Wir konnten in diesen Fällen nur raten, sich einen Rechtsanwalt zu nehmen, was dann meist hilft.

Mittlerweilen gibt es dazu eine Rechtssprechung, die Besserung verspricht.
Gegenüber der von einem Versicherten beklagten Signal-Iduna-Versicherung stellte das Amtsgericht Dortmund mit Urteil am 21. Juni 2011 (Az: 405 C 1913/11) folgendes klar:

„HP(Psych) sind berechtigt abzurechnen, da sie zur Berufsgruppe der Heilpraktiker gehören. Wenn der Versicherungsvertrag also HP(Psych) nicht ausdrücklich ausschließt, muss die Versicherung leisten.“

Ausführliche Infos dazu stellen der VFP e.V. – HIER –
sowie das Paracelsus Magazin – HIER –
zur Verfügung.

Heilpraktiker (Psychotherapie) für gesetzlich Krankenversicherte

Mit der Einführung des Psychotherapeutengesetzes gibt es die Möglichkeit, dass gesetzliche Krankenkassen die Kosten für eine Therapie bei Heilpraktikern für Psychotherapie in Ausnahmefällen übernehmen. Gemäß Sozialgesetzbuch (SGB) müssen bestimmte Voraussetzungen für die Beantragung dieser sogenannten „außervertraglichen Behandlung“ erfüllt sein.

Ein solcher Antrag auf Kostenerstattung muss vor Beginn der Therapie gestellt werden und der Antragsteller sollte dabei folgendes nachweisen:

1. eine Überweisung oder besser eine Notwendigkeitsbescheinigung, in welcher ein Facharzt für Psychiatrie (ggf. auch der Hausarzt) eine Diagnose nach ICD-10 stellt sowie einen Behandlungsbedarf bestätigt. Sinnvoll ist auch ein kurzes Gutachten bzw. ein Arztbrief aus dem hervorgeht, dass die Nichtbehandlung Ihrer Erkrankung zu einer Verschlimmerung der Beschwerden (und damit auch zu einem Kostenanstieg der Behandlung) führt.

2. einen Nachweis, dass in den nächsten drei Monaten kein Therapieplatz bei einem kassenärztlich zugelassenen Therapeuten in der Nähe zu bekommen ist. Als Nachweis kann eine Liste erstellt werden, mit Namen und Adressen der kontaktierten Kassen-Therapeuten (mindestens 3) die keinen zeitnahen Termin anbieten können, sowie dem Datum der Terminanfrage. Im Sinne des Gebotes einer humanen Krankenbehandlung sind mehr als 3 vergebliche Behandlungsanfragen sowie Wartezeiten von mehr als 3 Monaten nicht zumutbar.

3. die Möglichkeit eines unmittelbaren Therapiebeginns bei einem Therapeuten mit der Erlaubnis zur Ausübung der Heilkunde. Dies ist bei uns als Heilpraktiker für Psychotherapie der Fall.

Sind diese Bedingungen erfüllt, kann von der Krankenkasse verlangt werden, dass sie die Kosten für die therapeutische Intervention übernimmt, da die gesetzlichen Krankenkassen verpflichtet sind, die Versorgung der Versicherten sicherzustellen.

Die genannten Nachweise sollten zusammen mit einem formlosen Schreiben und dem Betreff: 
„Antrag auf Kostenübernahme einer ganzheitlichen Psychotherapie nach dem Heilpraktikergesetz gemäß § 13 II SGB V“

bei der Krankenkasse eingereicht werden.

Da ein ärztlich bestätigter Behandlungsbedarf besteht, muss der Antrag durch die Kasse zügig (innerhalb 3 Wochen) bearbeitet werden. In jedem Fall sollte der Antrag vor Therapiebeginn gestellt werden, da rückwirkend keine Erstattung erfolgt.

Ausnahme: Liegt ein „unaufschiebbarer Therapiebedarf“ vor, sagt das SGB V im §13 Abs.3:

„Konnte die Krankenkasse eine unaufschiebbare Leistung nicht rechtzeitig erbringen oder hat sie eine Leistung zu Unrecht abgelehnt und sind dadurch Versicherten für die selbst beschaffte Leistung Kosten entstanden, sind diese von der Krankenkasse in der entstandenen Höhe zu erstatten, soweit die Leistung notwendig war.“ 

Dies durchzusetzen ist aber erfahrungsgemäß nur auf juristischem Wege möglich.

Wer nicht so lange warten will, bis die Kasse entscheidet, kann alternativ die Therapie sofort beginnen und bis zur Kostenübernahme die Therapiesitzungen selbst bezahlen. Therapiekosten, die aus eigener Tasche bezahlt wurden, können als außergewöhnliche Belastung steuerlich geltend gemacht werden (§33 EStG).

Zu bedenken ist immer auch, dass bei Selbstzahlern eine Psychotherapie nicht von der Kasse erfasst wird! Wofür das gut sein kann, erklären wir im nächsten Abschnitt.

Psychotherapie ohne Krankenversicherung – lieber „Selbstzahler“ sein?

Eine Selbstübernahme der Therapie-Kosten kann viel Geld sparen:

So schön es ist, wenn die Kosten für psychotherapeutische Leistungen von der Kasse übernommen werden, so unangenehm und teuer kann diese Inanspruchnahme der Kranken-Versicherung später einmal werden.

Grundsätzlich werden die Kosten für psychotherapeutische Leistungen nur dann von der Kasse übernommen, wenn vom Arzt, Psychologen oder Heilpraktiker eine Diagnose gestellt wurde.

Erst diese Diagnose begründet eine psychotherapeutische Behandlung.

Versicherungstechnisch muss also eine sogenannte „psychische oder psychiatrische Erkrankung“ vorliegen, damit die Kranken-Versicherung für diese Behandlungskosten aufkommt.

Was ist daran schlecht? Schließlich hat man ja dafür eine Versicherung.

Wenn eine Kranken-Versicherung auch nur einmal die Kosten für psychotherapeutische Leistungen übernommen hat, dann ist der Versicherte bei der Versicherung als „psychisch erkrankt“ bzw. „psychisch vorerkrankt“ erfasst.

Selbst Liebeskummer erhält einen Diagnoseschlüssel (z.B. F43.2 für die sogenannte Anpassungsstörung), wenn darüber mit einem Psychotherapeuten gesprochen wird und wenn dieses Gespräch dann von der Kasse bezahlt werden soll. Und wer während seines Studiums vielleicht zwei, drei Therapiesitzungen wegen Prüfungsangst genommen hat, wird von den Versicherern in die gleiche Schublade gesteckt.

Es ist davon auszugehen, dass diese Tatsache in den Datenbanken der Versicherungen auf lange lange Zeit abgespeichert bleibt. Und das bedeutet für jeden Versicherten in der Regel folgendes:

1) Wollen Sie in eine private oder zu einer anderen privaten Krankenkasse wechseln, dann wird das nur noch schwer möglich sein. Als sogenannter „psychisch Vorerkrankter“ sind Sie nun ein Risikopatient, der entweder gar nicht oder (und das ist schon die Ausnahme) nur zu deutlich höheren Versicherungsbeiträgen aufgenommen wird. Risikoaufschläge von 100,- Euro oder mehr pro Monat sind dann ohne weiteres möglich. Rechnen Sie einmal aus, was da in den kommenden Lebensjahren oder Lebensjahrzehnten auf Sie zukommen kann.

Siehe Stiftung Warentest –

2) Mancher möchte sich zusätzlich mit einer Berufsunfähigkeitsversicherung oder einer Kranken- tagegeld-Versicherung absichern. Das kann eine  durchaus sinnvolle Sache sein. Eine „psychische Vorerkrankung“ stellt hierfür aber ein absolutes Ausschlusskriterium dar. Sie werden eine solche Versicherung in der Regel nicht mehr abschließen können.

Siehe – Deutsches Ärzteblatt –

3) Vielleicht wollen Sie auch eine Lebensversicherung abschließen. Vielleicht „müssen“ Sie sogar eine Lebensversicherung abschließen. Das kann möglich sein, wenn beispielsweise Ihre Bank zur Absicherung des gewünschten Kredites für Ihr Eigenheim eine Risikolebensversicherung verlangt.

Auch für Lebensversicherungen gilt: eine „psychische Vorerkrankung“ ist ein Ausschlusskriterium!

Keine Lebensversicherung – kein Kredit.

Diese drei Beispiel sollen einmal genügen.

Vor dem Verschweigen einer „psychischen Vorerkrankung“ sei an dieser Stelle ausdrücklich gewarnt, das wäre nämlich eine „Anzeigepflichtverletzung“. Da Sie vor dem Abschluss einer dieser o.g. Versicherungen Ihre Ärzte, Ihre Behandler und auch Ihre Vorversicherungen von der Schweigepflicht entbinden müssen, können Sie davon ausgehen, dass eine „psychische Vorerkrankung“ dem Versicherer sehr schnell bekannt wird.

Das hat dann in aller Regel einen Leistungsausschluss bzw. das Ende der Versicherung zur Folge.

Als Heilpraktiker für Psychotherapie sind wir nicht verpflichtet, Angaben über Selbstzahler an Versicherungen weiterzugeben.

Wer psychotherapeutische Leistungen in Anspruch nehmen will, sollte sich also gut überlegen, ob er diese über eine Krankenversicherung abrechnen will oder ob er das Honorar lieber privat bezahlt.